Rechtsprechungsübersicht Familienrecht

Volljähriger Schüler
Der volljährige Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der noch im Haushalt eines Elternteils lebt, hat noch keine eigene Lebensstellung erworben. Sein Bedarf leitet sich von dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ab und richtet sich nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
BGH, Urteil vom 31.10.2007 - XII ZR 112/05
Kindergartenkosten
Kindergartenkosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf des Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf, den beide Eltern nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu tragen haben, begründen diese Kosten nur, soweit sie den Aufwand für einen halbtägigen Besuch und 50 EUR monatlich übersteigen. Im Übrigen sind diese Kosten regelmäßig im laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum deckt.
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 150/05
Splittingvorteil
Der auf einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen beruhende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder, als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 II BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
BGH, Urteil vom 17.09.2008 - XII ZR 72/06
BGH stärkt Unterhaltsansprüche Alleinerziehender
Nach dem jüngst ergangenen Grundsatzurteil des BGH zum neuen Unterhaltsrecht müssen getrenntlebende Mütter und Väter nicht automatisch die vom Gesetz vorgesehene grundsätzliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre hinnehmen. Das neue Unterhaltsrecht hat in Abweichung von der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage eine Angleichung der Dauer für den nachehelichen Betreuungsunterhalt und des Betreuungsunterhalts für nichtehelich geborene Kinder mit sich gebracht. Danach kann in beiden Fällen zunächst nur drei Jahre nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangt werden. Darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche bestehen nur bei "kindbezogenen" und elternbezogenen" Gründen. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass diese "elternbezogenen" Gründe sowohl für nachehelichen Unterhalt, als auch für den Betreuungsunterhalt bei nichtehelich geborenen Kindern gelten. In beiden Fällen kann eine vollschichtige Erwerbspflicht zu einer überobligatorischen Belastung des betroffenen Elternteils führen. Abgelehnt hat der BGH aber eine Angleichung bei der Bedarfsbemessung: hier bleibt es dabei, dass der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils eines nichtehelichen Kindes sich nach seiner eignen Lebensstellung richtet; eine Orientierung an der gemeinsamen Lebensstellung vor der Trennung (wie beim nachehelichen Unterhalt) findet nicht statt.
BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05
Erwerbsobliegenheit trotz Kinderbetreuung
Die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau betreut ein 5-jähriges Kind aus der geschiedenen Ehe. Das Oberlandesgericht Hamm hat in der ersten veröffentlichten Entscheidung zum neuen Unterhaltsrecht in Bezug auf die Erwerbsobliegenheit Stellung bezogen. Es ist der Auffassung, dass die Exfrau während der Kindergartenzeiten ab dem 01.01.2008 einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Wenn sie sich nicht entsprechend beworben hat, ist ihr ein erwirtschaftbares Einkommen fiktiv zuzurechnen.
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2008 - 2 UF 117/07
Berücksichtigung späterer Änderungen des Einkommens bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts
1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
2. Es sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber zum Beispiel ein Einkommenszuwachs infolge einer Karrieresprungs.
3. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. In solchen Fällen ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06
Reform des Versorgungsausgleichs
Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen - also eine Reform der Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Eheleuten nach der Scheidung. Grundsätzlich soll in Zukunft jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt werden. Dies bedeutet, dass der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten erhält. Außerdem soll das Wahlrecht eine externe Teilung, also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger zwischen den Ehegatten vereinbart werden können. Gibt es nur einen geringen Werteunterschied der erworbenen Versorgungen oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, soll der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt werden. Ob die Regelung kommt, dass bei einer
Ehedauer von bis zu 2 Jahren ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, scheint ungewiss. Das Gesetz soll voraussichtlich zum 01.07.2009 in Kraft treten.
Karlruhe stärkt Väter von "Kuckuckskindern"
Der Bundesgerichtshof hat einem vermeintlichen/rechtlichen Kindsvater das Recht zugesprochen, Unterhaltsleistungen vom biologischen Vater zurückzufordern. In solchen Fällen kann der vermeintliche/rechtliche Vater auch einen Vaterschaftstest verlangen. Bisher konnten das nur die Mutter, das Kind und der wahre Erzeuger ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleiten. Dem Gerichtshof nach, darf die Vaterschaft auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. In welcher Höhe Unterhalt zurückgefordert werden kann, ist einzelfallabhängig.
BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 144/06
Kein Umgangszwang für Elternteile
Grundsätzlich kann kein Elternteil gegen seinen Willen zum Umgang mit seinem unehelichen Kind gezwungen werden. Dies ist nicht dem Wohl des Kindes entsprechend, jedoch einzelfallabhängig. Auch dürfe eine Umgangsverpflichtung grundsätzlich nicht zwangsweise - also mit Zwangsgeld - verbunden werden. Unabhängig davon sprachen die Richter den Kindern jedoch einen eigenen Anspruch auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern zu.
BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - BvR 1620/04
Mehr Rechte für Väter
Der Bundestag beschloss eine Lockerung von Abstammungsuntersuchungen. So soll die Klärung der Vaterschaft an keine zeitlichen Fristen oder sonstigen Voraussetzungen mehr geknüpft sein. Die Einwilligung von einem der Beteiligten kann vom Familiengericht ersetzt werden. Das Testergebnis hat jedoch keine rechtlichen Auswirkungen: der Mann kann selbst entscheiden, ob er die Vaterschaft anficht oder einklagt. Auch Kinder erhalten ein rechtliches Instrument, mit dem sie feststellen können, ob ihr rechtlicher Vater auch ihr leiblicher Vater ist. Das Gesetz soll am 01.04.2008 in Kraft treten.
Gesetzesbeschluss im Bundestag, Februar 2008
Reform des Verfahrens in Familiensachen angekündigt
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag nunmehr den Gesetzentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt. Die wichtigsten Änderungen sind danach:
- Dringliche Kindschaftssachen (Umgang, Sorge, Kindeswohlgefährdung) sollen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden
- Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden; das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben
- In Fällen von Kindswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein sog. "Hilfegespräch" führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann
- Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll schneller und effektiver werden. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangs-, sondern Ordnungsmittel verhängt
- Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht
Studiengebühren
In den meisten Bundesländern sind die Hochschulen durch den Gesetzgeber ermächtigt worden, von den Studierenden Studienbeiträge zu erheben. Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte sind die Studiengebühren in den Pauschalbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Daher dürften Eltern im Rahmen der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit verpflichtet sein, auch insoweit zusätzlich Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Auskunftsanspruch
Gemäß § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Auskunftsrecht dient vor allem dazu, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können.
OLG Köln, FamRZ 2005, 1276
Ehevertrag: zeitlich begrenzter Betreuungsunterhalt
Der BGH hat dargelegt, dass die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen und das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen dürfe nur nicht durch eine vertragliche Vereinbarung unterlaufen werden, die zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führe, die hinzunehmen für den
belasteten Ehegatten unzumutbar sei. Bei einer die gesetzlichen Rechte einschränkenden Vereinbarung ist in zwei Stufen zu prüfen, vorrangig ob sie wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist und andernfalls, ob sie nach Treu und Glauben einer gerichtlichen Anpassung unterliegt.
Nebentätigkeit
Die Grenze für die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit wird unterschiedlich beantwortet; für den Regelfall wird sie überwiegend verneint, bei gesteigerter Unterhaltspflicht bis zur Deckung des Mindestbedarfes aber bejaht.
OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1763
Ehevertrag: Zugewinnausgleich
Der BGH betont, dass sich der Zugewinnausgleich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich erweise und sein Ausschluss regelmäßig nicht sittenwidrig sei (§ 138 BGB).
BGH, FamRZ 2007, 1310
Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder
Unverheiratete Mütter oder Väter müssen für die Betreuung ihrer Kinder vom Ex-Partner genau so lange Unterhalt bekommen wie Geschiedene. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Benachteiligung lediger Eltern gegenüber Verheirateten für verfassungswidrig. Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
BVerfG, Beschluss vom 23.05.2007 zu Az. 1 BvL 9/04
Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung
Beruft sich der gesteigert Unterhaltsverpflichtete auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft.
OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2007 zu Az. 21 UF 518/06
Absenkung des Selbstbehalts
Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht.
OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2007 zu Az. 21 UF 518/06
Trennungsunterhalt
Während der Trennung kann der Unterhaltsberechtigte nur unter engen Voraussetzungen verpflichtet werden, selbst für seinen Unterhalt durch Arbeit zu sorgen. War der Ehepartner schon vor der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig, so trifft ihn im ersten Trennungsjahr auch keine Erwerbspflicht. Je länger die Trennung andauert, und wenn die Scheidung bereits sicher ist, gelten mehr und mehr die Regeln des Scheidungsunterhalts gemäß § 1574 II BGB. Hielt die Ehe nur kurz, z.B. 2,5 Jahre bis zur Trennung, besteht die Erwerbspflicht schon im Trennungsjahr.
BGH, in NJW 2001, S. 973; in NJW 2001, S. 2219
Kinderbetreuungsunterhalt
Werden Kinder betreut, so ist der betreuende Ehepartner nicht ohne weiteres zur Arbeit verpflichtet. Zumutbar ist Arbeit nur bei besonderen Ausnahmen, so z.B. bei der Fortsetzung der Arbeit im heimischen Betrieb. Ob eine Arbeit zumutbar ist, muss der Unterhaltspflichtige nachweisen. Wird eine Arbeit aufgenommen, obwohl Kinder betreut werden, so kann nicht automatisch angenommen werden, dass diese Arbeit auch zumutbar ist. Daher kann eine Tätigkeit nach der Trennung beendet werden. Wird die Arbeit nach der Trennung fortgesetzt, wird das Einkommen gemäß § 1577 II BGB nicht angerechnet, weil es aus unzumutbarer Arbeit stammt.
OLG Zweibrücken, in FamRZ 2001, S. 6; in NJW 2001, S. 2220
Unterhaltsvereinbarungen und Unterhaltsverzicht
Auf den Trennungsunterhalt kann gem. §§ 1361 IV, 1360a III, 1614 BGB nicht wirksam verzichtet werden. Eine Vereinbarung zur Unterhaltshöhe, in der eine Kürzung des eigentlich geschuldeten Trennungsunterhalts um 20 % festgelegt wird, ist aber zulässig.
OLG Düsseldorf, in NJW – FER 2000, S. 307
Ausbildungsunterhalt
Der Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt umfasst die Obliegenheit, die Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Eine nachhaltige Verletzung dieser Obliegenheit führt zum Verlust des Unterhaltsanspruches. Diese ist auch dann der Fall, wenn das Kind die Ausbildung abbricht und eine andere aufnimmt. Es ist aber zu unterscheiden, ob es um eine Weiter- oder Zweitausbildung oder um die Erstausbildung des Kindes geht.
BGH, Urteil vom 14.03.2001 zu Az.: XII ZR 81/99 
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